Amateurfunk als Rückfallebene im Katastropenfall
Kann der Amateurfunk den behördlichen Funk- und Datenverkehr in einer Notlage unterstützen oder ganz ersetzen? Diese Frage stellen sich versierte lizensierte Amateurfunker bereits seit Jahren. Aber auch die Behörden sollten über mögliche Szenerien nachdenken und einen Notfallplan erstellen.
Was passiert bei Ausfall aller digitalen Kommunikationswege? Gemeint ist hier ein längerfristiger Stromausfall, wie es bereits in Berlin im Stadtteil Treptow-Köpenick im Februar 2019 der Fall war. Kein Licht, Ausfall von drahtgebundenem Telefon und Internet, keine Heizung und die Nutzung von Smartphones war ebenfalls nur möglich, solange der Akku aufgeladen war und eine Verbindung zu einen betriebsfähigen Versorgungsmast bestand. Auch der behördliche Sprechfunkfunk konnte nur eingeschränkt genutzt werden, solange eine Versorgung durch die Versorgungsmasten bestand. Von einer Überlastung der Netze mal ganz abgesehen.
Beginnen wir vorerst bei den Behörden, wie Polizei, Berufs- und Freiwillige Feuerwehr, dem hauptamtlichen Rettungsdienst und Technischen Hilfswerk. Nicht zu vergessen die Hilfsorganisationen wie Deutsche Rote Kreuz (DRK), Johanniter Unfallhilfe (JUH), Arbeiter Samariter Bund (ASB), Deutsche Lebensrettung Gesellschaft (DLRG) und vielen mehr. Diese Behördlichen Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nutzen primär den Landfunk zu Kommunikation mit ihrer zugeordneten Leitstelle und untereinander. Einen BOS-Sprechfunker geht es darum, dass es funktioniert und sie bzw. er mit einer oder mehreren Gegenstellen Informationen austauschen kann. Warum und wie der Sprechfunkverkehr abläuft, ist dem Anwender egal. Es wird durch Dienstvorschriften bei der Polizei und einer weiteren für alle BOS-Angehörigen im normalen Arbeitsablauf und auch im Katastrophenfall – wo auch ein großflächiger und andauernder Stromausfall darunter fällt - geregelt. Welche Technik dahinter verbaut ist, ist dem Sprechfunker auch egal.
Grundsätzlich geht es aber beim BOS-Sprechfunk um die Sicherheit im Fernmeldeverkehr. Dieser Punkt ist in den Dienstvorschriften PDV/DV 810 klar geregelt. Dabei geht es auch im Katastrophenfall um die jeweiligen gültigen Bestimmungen, Verschlusssachenanweisungen, Dienstvorschriften und natürlich dem Datenschutz zur Wahrung persönlicher Daten und zur präventiven Gefahrenabwehr in Verbindungen mit den gesetzlichen Bedingungen.
In Punkt 1.4 ist die Fernmeldesicherheit geregelt:
Abschnitt 1.4 der DV 810.3 handelt um die Fernmeldesicherheit: |
1.4.1 setzt folgende Maßnahmen im BOS-Funk voraus, die verhindern sollen dass...
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Durch diesen Punkte in den Dienstvorschriften ist es untersagt, den Amateurfunk als so genannte Rückfallebene für den BOS-Funk zu nutzen. |
Begründung |
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Allerdings gibt es eine Ausnahme im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997). In Not- und Katastrophenfällen darf der Amateurfunk für Nachrichten, die nicht dem Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte übermitteln.
Was bedeutet das nun in der Praxis im Amateurfunk in ausgerufenen Not- und Katastrophenfällen? |
Ein BOS-Sprechfunker oder Fernmelder im BOS-Sprechfunk darf selbst in keiner Art und Weise und unter keinen Umständen am Amateurfunkdienst teilnehmen. Und der Funkamateur darf ebenfalls nicht am BOS-Funkdienst teilnehmen. Jeweils durch die Gesetze (AFug und TKG) geregelt. Ist allerdings ein Funkamateur gleichzeitig Angehöriger einer BOS und im Dienst, so darf der Dienst Amateurfunk mit einer anderen Amateurfunkstelle in offener Sprache abgewickelt werden. Denn im Amateurfunk darf nicht verschlüsselt oder verschleiert werden. Dienstlich ist ein BOS-Sprechfunker bzw. Fernmelder aber auch in Not- und Katastrophenfällen dazu verpflichtet, schutzbedürftige Nachrichten zu verschleiern, tarnen, verschlüsseln und codieren (DV 810.3). |
Amateurfunk ist somit nicht nur ungeeignet als „Rückfallebene“ für BOS-Funkfunk- und Fernmeldedienste, sondern auch gesetzlich nicht realisierbar. |
Mit Ausnahmen! Die Antwort befindet sich im Gesetz über den Amateurfunk und in den Landesgesetzen „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)“. Hier geht es um die Meldepflicht:
Die Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Eine Person, die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist. Ebenso ist der Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der Funkamateuren untereinander […] zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird. |
Somit kann der Funkamateur in verschiedenen Situationen immer Helfen:
Situation 1 - Verunfallter Wanderer im Wald, Feld oder Wiese, kein mobiles Netz:
Betrifft | ja/nein |
Festnetz-Kommunikation Bürger | nein |
Mobile Kommunikation Bürger | ja |
Internet-Kommunikation Bürger | nein |
Kommunikation BOS | nein |
Kommunikation Funkamateure | ja |
Situation:
Ein Paar verunfallt auf einer Wanderung weitab von einer Bebauung und benötigt medizinische Hilfe. An der Unfallstelle besteht keine Verbindung zu einen Mobil-Funknetz, sodass kein Notruf abgesetzt werden kann.
Lösung:
Ein Funkamateur ist ebenfalls unterwegs, weil er mit seiner Ausrüstung an einen für geeigenet Platz Portabelbetrieb betreiben möchte. Er wird auf die Situation aufmerksam und bietet seine Hilfe an. Mithilfe seiner Ausrüstung für den so genanneten QRP-Betrieb kann er umgehend Hilfe über andere Funkamateure anfordern, die wiederum die Rettungskette in Gang setzen.
Situation 2 - Bei einer Großveranstatlung kommt es zu einer Panik - das mobile Netz ist überlastet:
Betrifft | ja/nein |
Festnetz-Kommunikation Bürger | nein |
Mobile Kommunikation Bürger | ja |
Internet-Kommunikation Bürger | ja |
Kommunikation BOS | nein |
Kommunikation Funkamateure | ja |
[to be continued]