Innenaufnahmen von Gebäuden
- Erstellt:
- Montag, 28. Dezember 2009
- Letzte Bearbeitung:
- nie
Antwort
Gebäude-Außenaufnahmen und deren Verwertung sind zulässig, wenn das Bild nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße aus und ohne Hilfsmittel (Beispiel: Leiter) gemacht wurde. Für Innenaufnahmen gilt diese gesetzliche Erlaubnis nicht, auch wenn die Gebäude bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, beispielsweise Museen, Kirchen, Schlösser und Konzerthallen. Bei berichtenswerten öffentlichen Ereignisse in besagten Gebäuden kann sich jedoch aus der Pressefreiheit eine Einwilligung zur redaktionellen Berichterstattung ergeben. Diese umfasst allerdings keine kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.







